§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Badeordnung gilt für das gesamte Freizeit-Freibad der Heilsbach gGmbH, An der Heilsbach 1, 66996 Schönau, mit Freibad, einschließlich aller dem Betrieb des Bades dienenden Einrichtungen, wie Liegewiese, Dusche, Toilettenanlagen (Badeanlagen).
§ 2 Benutzung des Bades
(1) Die Benutzung des Schwimmbades erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigene Gefahr.
(2) Diese Badeordnung ist Teil der Hausordnung und für alle Badegäste/Hausgäste verbindlich. Mit dem Aufenthalt in unserem Hause erkennt jeder Gast diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
(3) Der Zutritt zur Badeanlage und die Nutzung des Freibades sind nur als Hausgast zulässig.
(4) Sofern die Kapazität des Bades ausgelastet ist, können von der Betriebsleitung oder deren Vertretung Benutzungseinschränkungen gemacht werden.
(5) Von der Benutzung des Freibades der Heilsbach sind Personen mit ansteckenden oder unansehnlichen Krankheiten oder offenen Wunden, sowie alle Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel ( Alkohol, Drogen ) stehen, ausgeschlossen.
(6) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet.
(7) Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie Personen, die aufgrund einer geistigen und körperlichen Behinderung der Hilfe oder Beaufsichtigung durch Dritte bedürfen, ist der Zutritt und der Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson, die die Aufsichtspflicht übernimmt, gestattet.
(8) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
§ 3 Öffnungszeiten- und Badezeiten
(1) Die Öffnungszeiten und die Benutzungszeiten der Badeeinrichtung: Je nach Wetterlage von Mai – August/September.
Tägliche Öffnungszeiten: 07.00 Uhr – 22:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Benutzung nicht gestattet, daher erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr.
§ 4 Aufsicht im Bad
(1) Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahren) dürfen das Schwimmbad nur in Begleitung von aufsichtführenden Erwachsenen benutzen. Der Trägerverein, die Geschäftsführung und seine Mitarbeiter haften nicht für die Kinder im Schwimmbadbereich und dem angrenzenden Sport- und Spielgelände.
(2) Den Anordnungen der Mitarbeiter der Heilsbach ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die Mitarbeiter der Heilsbach üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden.
(4) Bei Veranstaltungen von Gruppen ist die für die Gruppe verantwortliche Person (Lehrpersonal, Gruppenleiter oder ähnliches) für die Einhaltung der Badeordnung mit verantwortlich. Sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, an deren Teilnahme andere Badegäste ausgeschlossen sind, ist diese verantwortliche Person für die Einhaltung der Badeordnung allein verantwortlich.
(5) Bei jeder Nutzung der Anlage durch geschlossene Gruppen ist mindestens eine verantwortliche schwimmkundige Aufsichtsperson mit entsprechender Ausbildung nach gesetzlichen Vorgaben zu bestellen und gegenüber den Mitarbeitern der Heilsbach zu benennen.
(6) Wünsche Anregungen und Beschwerden sind an die Mitarbeiter bzw. die Geschäftsführung zu richten.
(7) Fundgegenstände sind an die Mitarbeiter abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 5 Verhalten im Bad
(1) Die Badegäste haben in den Badeanlagen alles zu unterlassen, was der Badeordnung widerspricht, gegen die guten Sitten verstößt, die anderen Badegäste belästigt oder die Sicherheit und Ordnung im Bad, sowie die Reinlichkeit des Bades beeinträchtigt. Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren Einwilligung ist verboten.
(2) Die Badeanlagen sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen oder Verunreinigungen sind unverzüglich den Mitarbeitern anzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verschmutzung oder Beschädigung, haftet der Badegast für den Schaden.
(3) Vor Benutzung der Badeanlage ist eine gründliche Körperreinigung unter der Dusche durchzuführen.
(4) Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
(5) Behälter aus Glas (Flaschen, Dosen, usw.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.
(6) Das Rauchen ist im Freibad nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet.
(7) Das Benutzen des Schwimmbeckens, sowie der Aufenthalt im Nassbereich der Badeanlage sind nur in üblicher Badebekleidung (Badeanzug, Bikini, Badehose) gestattet.
(8) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder- werfen anderer Personen in das Schwimmbecken, ist untersagt.
(9) Das Ballspielen ist nur mit aufblasbaren Wasserbällen erlaubt.
(10) Das Benutzen von Taucherbrillen, Schnorcheln und Augenschutzbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
(11) Das Einbringen sonstiger Spielgeräte in das Schwimmbecken ist nicht gestattet.
(12) Nichtschwimmer dürfen das Schwimmbecken (auch wenn sie mit Schwimmhilfen ausgerüstet sind) nicht benutzen.
(13) Bewegungsspiele und Sport sind – auch ohne Bälle und Geräte – nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.
(14) Das Fußballspielen im Badegelände ist nicht erlaubt.
§ 6 Haftung
(1) Die Badegäste benutzen das Freibad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
(2) Für höhere Gewalt und Zufall, sowie Mängel, die auch bei der Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
(3) Bei Unfällen und Schäden, die durch Verstöße gegen Badeordnung oder gegen Anordnung eines Mitarbeiters verursacht wurden, ist eine Haftung des Betreibers ausgeschlossen.
(4) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird durch die Betreiberin nicht gehaftet.
(5) Die Betreiberin oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(6) Für Geld, Wertsachen, Tascheninhalte, Fund- und Pfandgegenstände ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge, Kraft- und Fahrräder.
(7) Für verlorene Kleidung und Tascheninhalte wird eine Haftung nicht übernommen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft.
Die HEILSBACH gGmbH
Die Geschäftsleitung