Freitag, 12. Juni 2020
Wirkung der 9. Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz
ab dem 10. Juni 2020 tritt in Rheinland-Pfalz die 9. Corona-Bekämpfungsverordnung (9. CoBeLVO) in Kraft. Gegenüber der derzeit gültigen 8. Corona-Bekämpfungsverordnung sind weitere Lockerungsmaßnahmen vorgesehen.
- Früher als geplant werden Bus- und Schiffsreisen wieder erlaubt. Diese sind unter den Bedingungen des ÖPNV möglich, also mit Abstandsregeln und wo nicht möglich, mit klarer Maskenpflicht.
- Als weitere Neuerung kommt hinzu, dass sich zu jedem Anlass bis zu zehn Personen treffen dürfen, egal aus wie vielen Hausständen. Ebenfalls erlaubt Treffen von mehr als 10 Personen, wenn diese aus maximal zwei Hausständen kommen.
- Ohne feste Sitzplätze gilt die nun einheitliche Regel bzw. Begrenzung: eine Person pro 10 Quadratmeter.
- Ebenfalls neu: bei Außenveranstaltungen und Veranstaltungen in Innenräumen, wie Gottesdiensten, Theater, Kinos, muss am Platz selbst keine Maske mehr getragen werden.
- Die Reservierungspflicht in der Gastronomie wird aufgehoben, die Notwendigkeit der Kontakterfassung bleibt bestehen, die Schließzeit der Gastronomie wird unter Beachtung der sonstigen Sperrzeiten bis 24 Uhr ausgedehnt.
- Öffnung von Freizeitparks, Hallenbädern, Sauna und Wellnessangeboten, Veranstaltungen innen bis 75 Personen
(Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz, 05.06.2020)
Zu den Lockerungen gehören ebenfalls:
- Camping – Sanitäre Anlagen ab dem 10.06. könne auch mobile Unterkünfte ohne sanitäre Anlagen Campingplätze wieder nutzen. Dazu gehören auch Zelte.
§ 8 (1) Nr. 4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen.
Ab dem 10.06 entfällt der Zusatz „ …, sofern die Nutzerin oder der Nutzer über eigene sanitäre Anlagen verfügt.“ (gültig bis zum 09.06 in 8. CoBeLVO § 9 (1) Nr. 4)
- Die Nutzung sanitärer Einrichtungen auf z. B. auf Campingplätzen ist ab dem 10.06 wieder möglich
§ 8 (5) Die Benutzung von sanitären Einrichtungen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig
(gültig bis zum 09.06 in 8. CoBeLVO § 9 (5), Satz 2: „Die Nutzung sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.“ entfällt ab dem 10.06.)
- Anzahl der Personen in einer Beherbergungseinheit: ab dem 10.06 können bis zu 10 Personen (auch aus mehreren Hausständen) oder Personen aus maximal zwei Hausständen (auch mehr als 10 Personen) eine Beherbergungseinheit beziehen.
§ 8 (6) Eine gemeinsame Beherbergungseinheit dürfen nur diejenigen Personen beziehen, für die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 nicht gilt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr Heilsbach-Team