Liebe Gäste der Heilsbach,
anbei die neuesten Vorgaben:
ab morgen den 18. Juni 2021 tritt in Rheinland-Pfalz die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Vor allem auf den Tourismus bezogen enthält sie die folgenden weiteren Lockerungen, die zusätzlich zu den bereits bestehenden Reglungen Gültigkeit haben.
(Beachten Sie bei den zusammengefassten Ausführungen, dass grundsätzlich der konkrete Wortlaut der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Gültigkeit hat. Die Verordnung enthält weitere Vorgaben, die ggf. einzuhalten sind.)
Die ausführliche 23. Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier.
Maßgebliche Inzidenzwerte:
Soweit die Verordnung auf eine Sieben-Tage-Inzidenz Bezug nimmt und nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die durch das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner unter Berücksichtigung der in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tage maßgeblich. Die Daten finden Sie hier.
§ 2 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet
1. alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder
2. mit höchstens fünf Personen verschiedener Hausstände, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
§2 (8) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und Veranstaltungen im Freien
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die nicht den Charakter einer privaten Feier haben, sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten
Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen.
Für Veranstaltungen im Freien gelten die oben genannten Schutzmaßnahmen entsprechend mit der Maßgabe, dass bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen zulässig sind und
§ 2 (9) Private Veranstaltungen innen und außen
Private Veranstaltungen und Feiern in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen sind mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen sind zu beachten. Es gelten
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag im Freien abweichend 50 gleichzeitig anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.
§ 7 Gastronomie – Speisen können an der Theke oder am Buffet abgeholt werden
Neben den bereits bestehenden Regelungen für die Außen- und Innengastronomie ist zu beachten:
Ein Verzehr darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig. Erlaubt ist das Abholen von Speisen und Getränken durch Gäste von der Theke oder am Buffet zum anschließenden Verzehr am festen Sitzplatz.
§ 8 Beherbergung – Gemeinschaftseinrichtungen sind geöffnet
§ 9 (3) Bus- und Schiffsreisen sind zulässig
Die Durchführung von Reisebus-oder Schiffsreisen ist zulässig. Es gelten
Bei Verzehr oder Übernachtung gelten die betreffenden Vorschriften
§ 10 (3) Sport und Freizeit - Hallenbäder und Thermen können öffnen
Die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen, Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei
§ 11 Freizeit
Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es gelten:
Die 23. CoBeLVO hat eine Gültigkeit bis einschließlich 1. Juli. Beachten Sie bitte die ausführlichen Anforderungen in der Verordnung.
Wir freuen uns auf euch !!!
Euer Team der Heilsbach