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Informationen

Freitag, 18. Juni 2021

Wir haben wieder geöffnet !!!

Entsprechend der neuen Corona-Verordnung öffnen wir wieder für den Gästebetrieb.

Liebe Gäste der Heilsbach, 

anbei die neuesten Vorgaben: 

ab morgen den 18. Juni 2021 tritt in Rheinland-Pfalz die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Vor allem auf den Tourismus bezogen enthält sie die folgenden weiteren Lockerungen, die zusätzlich zu den bereits bestehenden Reglungen Gültigkeit haben. 

(Beachten Sie bei den zusammengefassten Ausführungen, dass grundsätzlich der konkrete Wortlaut der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Gültigkeit hat. Die Verordnung enthält weitere Vorgaben, die ggf. einzuhalten sind.)

Die ausführliche 23. Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier

 

Maßgebliche Inzidenzwerte:

Soweit die Verordnung auf eine Sieben-Tage-Inzidenz Bezug nimmt und nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die durch das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner unter Berücksichtigung der in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte  innerhalb von sieben Tage maßgeblich. Die Daten finden Sie hier

 

§ 2  (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet

1. alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder

2. mit höchstens fünf Personen verschiedener Hausstände, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.

  • Diese Regelung findet auch Anwendung auf die maximale Belegung in der Beherbergung

 

§2 (8) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und Veranstaltungen im Freien

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die nicht den Charakter einer privaten Feier haben, sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten

  • das Abstandsgebot,
  • die Maskenpflicht,
  • die Pflicht zur Kontakterfassung sowie
  • die Testpflicht.
  • Sofern die anwesenden Personen keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung.

Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen.

Für Veranstaltungen im Freien gelten die oben genannten Schutzmaßnahmen entsprechend mit der Maßgabe, dass bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen zulässig sind und

  • die Testpflicht entfällt.

 

§ 2 (9) Private Veranstaltungen innen und außen

Private Veranstaltungen und Feiern in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen sind mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen sind zu beachten. Es gelten

  • Die Pflicht zur Kontakterfassung und
  • Im Innenbereich die Testpflicht.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag im Freien abweichend 50 gleichzeitig anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.

§ 7 Gastronomie – Speisen können an der Theke oder am Buffet abgeholt werden

Neben den bereits bestehenden Regelungen für die Außen- und Innengastronomie ist zu beachten:

Ein Verzehr darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig. Erlaubt ist das Abholen von Speisen und Getränken durch Gäste von der Theke oder am Buffet zum anschließenden Verzehr am festen Sitzplatz.

§ 8 Beherbergung – Gemeinschaftseinrichtungen sind geöffnet

  • Belegung: Die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten nur von Personen bewohnt werden, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist. (siehe oben)
  • Gemeinschaftseinrichtungen können wieder genutzt werden
  • Sanitäre Anlagen auf Campingplätzen sind geöffnet (eigene sanitäre Anlagen sind nicht mehr Voraussetzung)

 

§ 9 (3) Bus- und Schiffsreisen sind zulässig

Die Durchführung von Reisebus-oder Schiffsreisen ist zulässig. Es gelten

  1. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann
  2. Die Pflicht zur Kontakterfassung
  3. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Testpflicht; bei mehrtägigen Reisen ist alle 48 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.

Bei Verzehr oder Übernachtung gelten die betreffenden Vorschriften

 

§ 10 (3) Sport und Freizeit - Hallenbäder und Thermen können öffnen

Die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen, Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei

  • die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist.
  • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung
  • im Innenbereich gilt die Testpflicht.
  • Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten.

§ 11 Freizeit

Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es gelten:

  1. Das Abstandsgebot
  2. Die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske oder vergleichbarer Standard getragen wird, soweit die Art des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt; die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen,
  3. Die Pflicht zur Kontakterfassung
  4. Für Freizeitparks zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht sowie die Verpflichtung, ein Hygienekonzept vorzuhalten, und
  5. Im Innenbereich eine Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl

Die 23. CoBeLVO hat eine Gültigkeit bis einschließlich 1. Juli. Beachten Sie bitte die ausführlichen Anforderungen in der Verordnung.

 

Wir freuen uns auf euch !!! 

Euer Team der Heilsbach

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