Sonntag, 07. November 2021
Was gilt im Corona-Herbst? (Stand: 05.11.2021)
Mit der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung treten am 8. November 2021 neue Regelungen in Kraft, die unter Berücksichtigung der Impfquote und des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin einen Infektionsschutz mit Augenmaß ermöglichen.
- Ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie von Hospizen müssen sich täglich testen.
- Auch in Alten- und Pflegeheimen werden weitergehende Testpflichten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Bewohnerinnen und Bewohner durch die ebenfalls am 8. November 2021 in Kraft tretenden Regelungen der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen“ festgelegt.
- Kinder sind nun bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres geimpften oder genesenen Personen gleichgestellt.
- Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum entfallen.
- Für Veranstaltungen im Freien bestehen nur noch dann Schutzmaßnahmen (Testpflicht und Pflicht zum Vorhalten eines Hygienekonzepts), wenn die Gäste während der Veranstaltung feste Plätze einnehmen und der Zutritt per Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt. Bei den übrigen Veranstaltungen im Freien bestehen keinerlei Einschränkungen mehr.
- Für die Sportausübung, Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften, gastronomische Einrichtungen, Freizeiteinrichtungen, den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Museen und Zoologische Gärten gelten für den Außenbereich keine Schutzmaßnahmen mehr.
- In der Schule finden ab dem 8. November 2021 nur noch einmal wöchentlich Testungen statt.
Welche Regelungen gelten für Hotels?
Für Hotels, Hotels Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen gelten die Pflicht zur Kontakterfassung und eine Testpflicht für die Gäste bei Anreise. Bei mehrtätigen Aufenthalten ist zudem alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen. Die Testpflicht gilt nicht für Geimpfte, Genesene, Kinder bis einschließlich 11 Jahre sowie Schülerinnen und Schüler.
In allen öffentlich zugänglichen Bereichen gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie im Innenbereich die Maskenpflicht . Die/der Betreiber/-in der Einrichtung hat ein Hygienekonzept vorzuhalten und durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
Für Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, die Nutzung einer Sauna oder von Wellness- und Kosmetikangeboten sowie für Gruppenangebote mit Freizeitcharakter gelten die entsprechenden spezielleren Bestimmungen [...].
Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen der Gastronomie. Für die Inanspruchnahme des gastronomischen Angebots sind jedoch keine zusätzlichen Testungen zu den für die Übernachtung vorgeschriebenen Testungen erforderlich. Es genügt also eine Testung bei Anreise sowie alle 72 Stunden gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung.
Dürfen Konferenzräume in Hotels für Weiterbildungen und Seminare genutzt werden?
Ja, es gelten die Regelungen für außerschulische Bildungsveranstaltungen.